Insolvenzversicherung für Touristische Veranstalter
Unter einem
Sicherungsschein versteht man allgemein eine Urkunde, aus der
hervorgeht, dass eine zu erbringende Leistung im Falle der Insolvenz
oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners versichert ist. Im
Versicherungsfall ist die Versicherung des Schuldners (wenngleich
teilweise unter Einschränkungen) zur Haftung gegenüber dem Gläubiger
verpflichtet. Die Übergabe eines Sicherungsscheins an den Gläubiger kann
vertraglich vereinbart bzw. vorausgesetzt (in der Regel beispielsweise
beim Leasingvertrag) oder durch Gesetz angeordnet werden (beispielsweise
beim Reisevertrag).
Inhaltsverzeichnis
1 Sicherungsschein beim Leasingvertrag
2 Sicherungsschein beim Reisevertrag
2.1 Allgemeines
2.2 Deutschland
3 Einzelnachweise
Sicherungsschein beim Leasingvertrag
Wird
ein Fahrzeug geleast oder durch ein Kreditinstitut finanziert, so
verlangen in der Regel der Leasinggeber (= Leasingunternehmen) bzw. der
Kreditgeber vom Versicherer, der das Fahrzeug versichert, einen sog.
Sicherungsschein.
In diesem Sicherungsschein bestätigt der
Versicherer den Versicherungsumfang. Gleichzeitig erklärt der
Versicherer, den Leasing- bzw. Kreditgeber zu informieren, wenn
a) der Versicherungsnehmer (= Leasing- bzw. Kreditnehmer) die Versicherung kündigt oder den Versicherungsumfang ändert
b) ein Schadenfall eingetreten ist (der Versicherungsnehmer kann nicht mehr frei über die Versicherungsleistung verfügen)
c)
ein Prämienrückstand besteht (der Leasing- bzw. der Kreditgeber haben
das Recht, die ausstehende Prämie auszugleichen, um so den
Versicherungsschutz zu erhalten)
Sicherungsschein beim Reisevertrag
Allgemeines
Die
EU-Pauschalreiserichtlinien vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG, Artikel
7[1]) ) schreiben vor, dass jeder Reiseveranstalter Zahlungen von Kunden
für eine Pauschalreise gegen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz
versichern muss. Ein Reiseveranstalter darf Zahlungen erst dann
entgegennehmen, wenn er dem Reisenden zuvor einen Sicherungsschein
ausgehändigt hat. Dies gilt auch bei Buchung einer Last-Minute-Reise.
Diese Insolvenzversicherung muss folgende Risiken abdecken:
Rückzahlung von bereits geleisteten Anzahlungen
Kostenersatz für den Rücktransport der Kunden vom Urlaubsort zum
geplanten Endpunkt der Reise. Die Organisation der Rückreise obliegt
jedoch dem Reisenden, der Versicherer braucht keine organisatorischen
Hilfestellungen geben.
Der Versicherer oder das Kreditinstitut
kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt regulierten
Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen (§ 651k Abs. 2 BGB). Bei
Überschreitung dieser Gesamtsumme werden die betroffenen Kunden nur
anteilsmäßig entschädigt. Dieses kann z. B. der Fall sein, wenn ein
großer oder mehrere kleinere Veranstalter zahlungsunfähig werden. Die
Schadensregulierung erfolgt erst, wenn feststeht, dass diese Summe im
laufenden Jahr nicht überschritten wird.
Wenn man nur einzelne touristische Leistungen kauft (Bausteine), muss kein Sicherungsschein ausgegeben werden.
Der Reisesicherungsschein muss regelmäßig enthalten:
den Namen und die Adresse des Versicherers bzw. des bürgenden Kreditinstituts,
eine Definition des Versicherungsfalls,
die Angabe des Versicherungsfalls „Zahlungsunfähigkeit“ oder „Insolvenz“ und
die Bezeichnung der Insolvenzschäden, deren Erstattung verlangt werden kann.
Siehe auch Reiserecht und Reisevertrag.
Deutschland
Deutschland
hat diese Bestimmung im § 651k BGB umgesetzt. Die Haftung des
Versicherers ist auf 110 Mio. Euro pro Jahr begrenzt. Bei Verstößen kann
eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Zudem liegt ein
Rechtsbruch im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vor, der zu einer
wettbewerbsrechtlichen Abmahnung oder einstweiligen Verfügung (§ 12 Abs.
1 und 2 UWG) durch einen Konkurrenten oder eine klagebefugte Person
führen kann.
Für Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern,
die keine Übernachtung einschließen und deren Preis 75 Euro nicht
übersteigt, muss der Reiseveranstalter keinen Sicherungsschein ausgeben.
Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb einer
gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstalten, sowie Reiseveranstalter in
der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind
ebenfalls nicht zur Ausstellung eines Sicherungsscheines verpflichtet.
Einzelnachweise
? Der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, weist
nach, daß im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die
Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers
sichergestellt sind. eur-lex
? Infos zum Reise-Sicherungsschein
? Reiserecht aktuell: Einzelleistungen Sicherungsscheinpflichtig?
Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Sicherungsschein
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